* gesetzlich vorgeschriebene Tourismusabgabe („Gemeindeaufenthaltsabgabe“, LG Nr. 9 vom 16.05.2012)
Ortstaxe ab 01.01.2024
1. Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
a) 3,70 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
b) 3,20 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen drei Sternen „Superior“, 5 Blumen UaB, 5 Sonnen Privatzimmervermieter und 5 Sterne Camping.*
c) 2,70 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.
*Änderung der Kategorien laut Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe.
Befreiungen:
2. Von der der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
b) das Personal der Beherbergungsbetriebe und Personen, für deren Übernachtung keine Meldepflicht besteht, sofern diese den Wohnsitz in Südtirol bzw. im Beherbergungsbetrieb haben.
c) die Befreiung für Schüler- und Jugendgruppen bis 18 Jahren.