DIE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN IM ROLLSTUHL UND IM KINDERWAGEN
Die Beförderung von Personen im Rollstuhl und im Kinderwagen ist in öffentlichen Verkehrsmitteln mit eigens angebrachten Hinweisen und vereinbar mit dem zur Verfügung stehenden Platz zugelassen. Wenn der im Autobus für Rollstühle und Kinderwagen vorgesehene Platz bereits besetzt ist, darf aus Sicherheitsgründen kein weiterer Fahrgast mit Rollstuhl oder Kinderwagen zusteigen, da auf jeden Fall das ungehinderte Ein- und Aussteigen aller Fahrgäste gewährleistet sein muss. Kleinkinder im Kinderwagen können nur unter Aufsicht einer Begleitperson befördert werden.
BEFÖRDERUNG VON GEPÄCK UND GEGENSTÄNDEN
Die Gepäckstücke und Gegenstände stehen unter der Aufsicht und Verwahrung des Fahrgastes, der alle notwendigen Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Art der Fahrt und des Zuflusses an Fahrgästen treffen muss. Auf jeden Fall ist es verboten, mit den zu befördernden Gegenständen die Sitze zu belegen oder die Zugangstüren zu behindern. Die Beförderung von Gepäck, Kinderwagen, Rollstühlen, Skiern, Snowboards und Rodeln ist kostenlos.